Fotoaufnahmen
Fotoaufnahmen aus Bibliotheksbeständen und von Räumlichkeiten der Bibliothek stellen keine Normalbenützung im Sinne der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993 (GVBl S. 635) dar. Sie unterliegen besonderen Bedingungen und sind genehmigungspflichtig. In der Regel fällt eine Nutzungsentschädigung an. Grundlage hierfür ist § 12 Abs. 3 ABOB.
Bedingungen für Fotoaufnahmen: PDF zum Ausdrucken
Antrag auf Genehmigung von Fotoaufnahmen: PDF zum Ausdrucken
Senden Sie uns den vollständig ausgefüllten und rechtsgültig
unterschriebenen Antrag zu. Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem
Drehtermin in der Bibliothek eingegangen sein. Kurzfristige Anträge
können aus planungstechnischen Gründen leider nicht genehmigt werden.
Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen
Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen von Bibliotheksbeständen und Räumlichkeiten stellen keine Normalbenützung im Sinne der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993 (GVBl S. 635) dar. Sie unterliegen besonderen Bedingungen, sind genehmigungs- und in der Regel kostenpflichtig. Grundlage für Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen von Räumlichkeiten ist die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei und aller Bayerischen Staatsministerien vom 25. Mai 1992 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 23/1992), für Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen von Bibliotheksbeständen die ABOB (§ 11).
Bedingungen für Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen: PDF zum Ausdrucken
Antrag auf Genehmigung von Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen: PDF zum Ausdrucken
Senden Sie uns den vollständig ausgefüllten und rechtsgültig unterschriebenen Antrag zu. Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem Drehtermin in der Bibliothek eingegangen sein. Kurzfristige Anträge können aus planungstechnischen Gründen leider nicht genehmigt werden.