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(1) 1Wer gegen die Benützungsordnung oder gegen Anordnungen der Bibliothek wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benützung der Bibliothek ausgeschlossen werden. 2Entsprechendes gilt, wenn die Benützung aus anderen Gründen unzumutbar geworden ist. 3Für Mitglieder der Hochschulen gelten die Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetzes.
(2) Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluß und seine Begründung mitzuteilen.
1Die staatlichen Hochschulen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die Benützung der Hochschulbibliotheken ergänzend regeln (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz). 2Sie können dabei von § 5 Abs. 3, 4 Satz 2, Abs. 6, § 10 Abs. 2, 4, § 13 Abs. 5, 6, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz Nr. 1 , § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 1 und § 21 abweichen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 30. November 1966 (BayRS 2240-3-K) außer Kraft.
München, den 18. August 1993
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Hans Z e h e t m a i r, Staatsminister
Andere Abschnitte der ABOB lesen:
Abschnitt I: Allgemeines
Abschnitt II: Allgemeine Benützungsbestimmungen
Abschnitt III: Benützung außerhalb der Bibliothek
Abschnitt IV: Benützung in Lesesälen
Abschnitt V: Leihverkehr
Abschnitt VI: Handschriften und andere Sonderbestände
Abschnitt VII: Schlußbestimmungen