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(1) 1Die Ausleihe von Werken zur Benützung außerhalb der Bibliothek setzt regelmäßig voraus, daß die Benützer einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. 2An Bibliotheken des Wohnsitzes vorhandene Werke sollten dort ausgeliehen werden.
(2) 1Die Benützer nehmen die Werke grundsätzlich persönlich in Empfang. 2Lassen sie die Werke durch Beauftragte abholen, so haben diese ihre Bevollmächtigung nachzuweisen und auf Verlangen den Empfang auf dem Leihschein zu bestätigen. 3Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werke jeder Person auszuhändigen, die den entsprechenden Benützerausweis vorzeigt.
(3) Ausleihbare Werke aus Freihandbeständen werden von den Benützern grundsätzlich selbst aus den Regalen geholt und an der Ausleihtheke vorgelegt.
(4) 1Der mit einem Ausgabezeichen versehene Bestellschein gilt als Beleg für die Aushändigung des Werkes (Leihschein). 2Bei automatisierter Ausleihverbuchung gilt die maschinelle Erfassung des Ausleihvorgangs als Nachweis für die Aushändigung. 3Die Benützer haften von der Aushändigung an auch ohne Verschulden für die Rückgabe des Werkes; § 8 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) 1Werden von der Bibliothek bereitgestellte Werke nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Bestellung abgeholt, so gilt diese als zurückgenommen. 2Die Bibliothek kann die Bestellscheine vernichten.
(6) An eine Person sollen höchstens 20 Werke ausgeliehen sein.
(7) Die Bibliothek kann eine Sofortausleihe einrichten und dafür besondere Bestimmungen treffen, insbesondere die Bereitstellungsfrist (Absatz 5 Satz 1) verkürzen.
(8) An Studenten werden Werke der Bayerischen Staatsbibliothek nur ausgeliehen, wenn belegt wird, daß die Werke in der Hochschulbibliothek nicht verfügbar sind.
(1) 1Für jedes Werk, das ohne automatisierte Ausleihverbuchung entliehen werden soll, ist ein vorgedruckter, eigenhändig zu unterschreibender Bestellschein auszufüllen. 2Bestellscheine von juristischen Personen, Behörden, Firmen, Instituten oder Lehrstühlen müssen mit dem Amts- oder Firmenstempel und der Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten(§ 5 Abs. 4 Satz 2) versehen sein. 3Die Bibliothek kann unleserliche, unvollständige oder sonst fehlerhafte Bestellscheine unerledigt zurückgeben.
(2) Die Benützer müssen die Bestellscheine selbst signieren, wenn sich die Signaturen der gewünschten Werke in einem zugänglichen Katalog feststellen lassen.
(3) 1Bei automatisierter Ausleihverbuchung sollen die Benützer selbst feststellen, ob das gewünschte Werk verfügbar und verleihbar ist. 2Die Bibliothek kann vereinfachte Bestellscheine bereitstellen.
(4) Werden mehr als zehn Werke bestellt, so kann die Bibliothek die Erledigung auf mehrere Tage verteilen oder einen Teil der Bestellscheine zurückgeben.
(5) Ist ein bestelltes Werk nicht vorhanden, verliehen oder aus anderen Gründen nicht verfügbar, so wird der Bestellschein mit einem entsprechenden Vermerk zehn Tage zur Rückgabe bereitgehalten.
(1) 1Von der Ausleihe grundsätzlich ausgeschlossen und daher nur in den Räumen der Bibliothek benützbar sind:
2In besonders begründeten Fällen kann eine Ausleihe genehmigt werden.
(2) 1Die Ausleihe einzelner Bestandsgruppen (z. B. Schul-, Jugend- und Kinderbücher, Reiseführer sowie Werke, die elementare oder rein praktische Kenntnisse vermitteln) und von Pflichtstücken kann vom Nachweis des mit ihrer Einsichtnahme verfolgten wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks abhängig gemacht werden. 2Vielgefragte Werke können zeitweise von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
(3) Die Bayerische Staatsbibliothek kann die Benützung von Pflichtstücken auf die Lesesäle beschränken.
(1) 1Die Leihfrist beträgt einen Monat, für Zeitschriften zwei Wochen. 2Die Bibliothek kann abweichende Regelungen treffen. 3Sie kann in begründeten Fällen ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern. 4Nicht mehr benötigte Werke sollen bereits vor Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden.
(2) 1Die Leihfrist kann auf schriftlichen Antrag höchstens zweimal um je einen Monat, bei Zeitschriften um je zwei Wochen unter dem Vorbehalt des Widerrufs verlängert werden. 2Die Bibliothek kann eine andere Antragsform zulassen. 3Im Verlängerungsantrag sind auch die Signaturen der Werke und ggf. die Benützernummer anzugeben. 4Die Leihfrist gilt als verlängert, wenn die Bibliothek den Antrag nicht ausdrücklich ablehnt. 5Die Bibliothek kann vor der Verlängerung der Leihfrist die Vorlage eines neuen Bestellscheins und des Werkes verlangen.
(3) 1Eine Verlängerung der Leihfrist ist nicht zulässig, wenn das Werk vorgemerkt (§ 17) ist. 2Bei einer Vormerkung kann eine Verlängerung widerrufen werden.
(4) 1Dauerleihgaben sind grundsätzlich nicht zulässig. 2In den Hochschulen können Handapparate in geringem Umfang für Hochschullehrer und hauptamtliche wissenschaftliche Mitarbeiter eingerichtet werden. 3Ihr Bestand ist auf Verlangen anderen Benützern zugänglich zu machen.
(1) 1Verliehene Werke können für die Ausleihe vorgemerkt werden. 2Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, auf ein Werk mehr als eine Vormerkung anzunehmen.
(2) Auskunft über Besteller oder Entleiher darf nur mit deren Einwilligung erteilt werden.
(1) 1Spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist ist das entliehene Werk unaufgefordert an der zuständigen Ausleihstelle zurückzugeben. 2Die Benützer sind zur unverzüglichen Rückgabe auch vor Ablauf der Leihfrist verpflichtet, wenn die Bibliothek das Werk zurückfordert. 3Sie haben bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung dafür zu sorgen, daß die entliehenen Werke rechtzeitig zurückgegeben werden. 4Die Bibliothek kann in geeigneter Form auf den Rückgabetermin hinweisen. 5Für jedes zurückgegebene Werk kann eine Quittung verlangt werden.
(2) 1Werden entliehene Werke ausnahmsweise mit der Post zurückgesandt, muß die Sendung als Paket erfolgen. 2Name, Anschrift und Benützernummer sowie ein Inhaltsverzeichnis der Sendung sind beizulegen. 3Wünschen Benützer eine Quittung, ist ein adressierter und ausreichend frankierter Briefumschlag beizufügen.
(3) 1Werden entliehene Werke nicht rechtzeitig zurückgegeben, so soll die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Werke kostenpflichtig zurückfordern. 2Die Bibliothek soll die Aufforderung zur Rückgabe kostenpflichtig wiederholen.
(4) 1Bleiben Maßnahmen nach Absatz 3 erfolglos, richtet die Bibliothek gegen Zustellungsnachweis die erneute, kostenpflichtige Aufforderung an die Benützer, die entliehenen Werke binnen einer bestimmten Frist zurückzugeben. 2Sie verbindet diese Aufforderung mit dem Hinweis, daß sie bei nicht fristgemäßer Rückgabe das Verwaltungsverfahren zur Herausgabe der Werke einleiten oder diese als abhanden gekommen betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 fordern wird; die Bibliothek soll den Ausschluß von der weiteren Benützung der Bibliothek androhen.
(5) 1Nach ergebnislosem Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 gesetzten Frist erläßt die Bibliothek einen kostenpflichtigen, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid, der die Rückgabe der entliehenen Werke anordnet. 2Bleibt die Vollstreckung erfolglos, sind die Benützer zum Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 verpflichtet.
(6) Erscheint ein Verwaltungsverfahren nach Absatz 5 Satz 1 unzweckmäßig oder verspricht es keinen Erfolg, so ist die Bibliothek nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 Satz 1 berechtigt, die entliehenen Werke als abhanden gekommen zu betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 zu fordern.
(7) Aufforderungen zur Rückgabe und Bescheide nach den Absätzen 3 bis 6 gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte von den Benützern mitgeteilte Anschrift gerichtet sind.
(8) Solange die Benützer einer Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen, festgesetzten Schadenersatz nicht leisten oder geschuldete Kosten nicht entrichten, soll die Bibliothek die Ausleihe von Werken und die Verlängerung der Leihfrist verweigern.
Andere Abschnitte der ABOB lesen:
Abschnitt I: Allgemeines
Abschnitt II: Allgemeine Benützungsbestimmungen
Abschnitt III: Benützung außerhalb der Bibliothek
Abschnitt IV: Benützung in Lesesälen
Abschnitt V: Leihverkehr
Abschnitt VI: Handschriften und andere Sonderbestände
Abschnitt VII: Schlußbestimmungen